Statuten
Die Statuten des RSB können hier heruntergeladen werden.
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I. Gründung, Name, Sitz und Allgemeines
Art. 1: Gründung
Unter dem Namen Rollschuh-Sport Basel wurde am 30. März 1939 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2: Sitz
Sitz des Vereines ist Basel. Offizielle Adresse ist immer diejenige des Präsidenten oder eines Postfaches.
Art. 3: Dachverbände
Der Rollschuh-Sport Basel (nachfolgend nur noch RSB genannt) ist Mitglied:
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des Schweizerischen Rollhockey-Verbandes (SRHV)
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des Schweizerischen Rollsport-Verbandes (SRV)
-
evtl. weiterer Verbände und/oder Organisationen
II. Zweck
Art. 4: Zweck
Der RSB dient der Förderung und der Verbreitung des Rollsportes in Basel und Umgebung:
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Rollhockey
-
Rollkunstlauf
-
Rollschnelllauf
-
Inline-Skating
-
weitere Rollsport-Disziplinen
Art. 5: Vereinsaufgaben
Zur Erreichung dieses Zieles befasst sich der Verein mit folgenden Aufgaben:
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Förderung des guten Einvernehmens unter den Mitgliedern und den ihm angeschlossenen Sektionen unter Wahrung ihrer sportlichen Selbständigkeit
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Pflege und Förderung der Vereinsinteressen durch die Mitgliedschaft bei SRHV und SRV und evtl. anderen nationalen und internationalen Organisationen
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Förderung der Zusammenarbeit mit den Regional- und Stadtverbänden sowie anderen Verbänden mit gleichgerichtetem Tätigkeitsgebiet
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Förderung des Nachwuchses in allen Sparten
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Förderung der Schieds- und Preisrichter und technischer Funktionäre
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Ausarbeitung der Vereins-Wettkampfreglemente
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Propaganda für den Rollsport durch Veranstaltungen, Publikationen und wenn möglich, durch den Vertrieb eines Club-Organs (Zeitung)
III. Mitgliedschatt
A. Allgemeines
Art. 6 Aufnahmegesuch
Der RSB besteht aus:
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Aktivmitgliedern (Beitrag gemäss GV-Beschluss, mit Stimmrecht)
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Junioren (Altersgrenze 18 Jahre, Beitrag gemäss GV-Beschluss, mit Elternstimmrecht)
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Passiven (Beitrag gemäss GV-Beschluss, mit Stimmrecht)
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Freunde (Mindestbeitrag CHF 25.-, ohne Stimmrecht)
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Supporter (Mindestbeitrag CHF 100.-, mit Stimmrecht)
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Freimitglieder
-
Ehrenmitglieder
Ohne Mitgliedschaft im Verein kann für gelegentliches Fahren die Fahrkarte gelöst werden.
B. Sektionen
Art. 7: Sektionen
Der RSB besteht zur Zeit aus folgenden Sektionen:
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Rollkunstlauf
-
Rollhockey
-
Rollschnelllauf
Art. 8: Aufnahmegesuch
Ein Aufnahmegesuch von weiteren Sektionen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Dem Gesuch sind Angaben über die Zusammensetzung der Sektion beizulegen.
Art. 9: Aufnahme und Vorbehalt
Der Vorstand kann im Laufe der Saison eine provisorische Aufahme vornehmen, welche den anderen Sektionen mitzuteilen ist. Letztere können innert 4 Wochen gegen die provisorische Aufnahme Einspruch erheben. Die definitive Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung. Durch die Aufnahme in den Verein anerkennt die Sektion die Statuten des RSB.
C. Aufnahme von Mitgliedern
Art. 10: Einzelmitgliedschaft
Personen, die dem RSB beitreten möchten, füllen ein Anmeldeformular aus. Die definitive Aufnahme erfolgt an der nächsten Generalsversammlung. Bei Junioren oder unmündigen Personen hat die Anmeldung durch die Inhaber der elterlichen Gewalt oder des Vormundes zu erfolgen. Durch die Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Statuten des RSB.
D. Ehrenmitglieder/Freimitglieder
Art. 11: Ehrungen
Personen, die sich um den RSB in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Gerneralversammlung des Vereins zu Ehrenmitgliedern/Freimitgliedern ernannt werden.
E. Austritt
Art. 12: Austritt
Austrittserklärungen von Mitgliedern müssen bis spätestens 31. Dezember mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand eingereicht werden (Datum des Poststempels).
Nach dieser Frist eingereichte Austritte bewirken, dass das Mitglied für ein weiteres Jahr die Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen hat.
F. Ausschluss
Art. 13: Ausschluss
Mitglieder, welche
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die bestehenden Vereinsstatuten und Reglemente verletzen
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den gefassten Beschlüssen zuwiderhandeln
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die Interessen und das Ansehen des RSB schädigen
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die finanziellen Verpflichtungen gegenübder dem RSB nicht erfüllen
können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammiung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden weder durch Austritt noch durch Ausschluss aufgehoben.
IV. Die Organe
Art. 14: Organe
Die Organe des RSB sind:
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die Generalversammiung (GV)
-
der Vorstand (VS)
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die Rekurskommission (RK)
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die Rechnungsrevisoren (RR)
A. Die Generalversammiung
Art 15: Einberufung
Die ordentliche Generalversammiung (GV) als oberstes Organ findet alljährlich bis spätestens 15. März statt. Der Vorstand beruft alle Mitglieder mindestens 6 Wochen im voraus zur GV ein und lässt 1 Woche vor der GV den stimmberechtigten Mitgliedern die Traktandenliste zukommen.
Art. 16: Leitung GV
Der/die "alte" Präsident/in oder sein/e Stellvertreter/in leitet die GV bis zum Schluss.
Art. 17: Stimmberechtigung
Stimmberechtigt an der GV sind:
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Aktivmitglieder
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Eine Vertreter/in der elterlichen Gewalt eines Juniorenmitgliedes (pro Junior 1 Stimme)
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Mitglieder des Vorstandes
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Ehrenmitglieder/Freimitglieder
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Passiv-Mitglieder
Art. 18: kein Stimmrecht
Mitglieder, die den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem RSB nicht nach gekommen sind, haben kein Stimmrecht.
Art. 19: GV-Traktanden
Die Traklanden der GV sind:
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Appell
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Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
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Feststellung und Zählung der Stimmberechtigten
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Genehmigung des Protokolls der letzten GV, sowie einer evtl. ausserordentlichen GV
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Abnahme der Jahresberichte
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des/der Präsidenten/in
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des/der Chef/in der Finanzen
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der Rechnungsrevisoren
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der Chefs der technischen Kommissionen (Sektionen)
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evtl. weiterer Organe
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Décharge-Erteilung an den Vorstand
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Mutationen
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Festsetzung der Beiträge:
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Jahresbeiträge der Aktiven und Junioren
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Jahresbeiträge der Passiven
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Fahrkarten
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evtl. weitere Gebühren
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Genehmigung des Budgets
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Beschlussfassung über Anträge
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von Mitgliedern
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des Vorstandes
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Wahlen
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des Vorstandes
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des/der Präsidenten/in
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des/der Chefs/in der Administration
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des/der Chefs/in der Finanzen
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des/der Chefs/in der Öffentlichkeitsarbeit / Sponsoring
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der TK-Chefs
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der Rechnungsrevisoren und deren Ersatzleute
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der Rekurskommission und deren Ersatzleute
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evtl. von Spezialkommissionen
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Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern, sowie evtl. weitere Ehrungen
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Präsentation und Genehmigung der Tätigkeitsprogramme der Sektionen
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Schlussappell
Art. 20 Abstimmungen
Bei Abstimmungen an der GV gilt das relative Mehr der gültigen Stimmen, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
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Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der festgesteliten Stimmen, im zweiten eventuell nötigen Wahigang das einfache Mehr der im ersten Wahlgang abgegebenen Stimmen
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Dem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der festgestellten Stimmen unterliegen folgende Wahlen und Beschlüsse:
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Aufnahme neuer Sektionen
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Statutenänderungen
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Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes
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Ein Beschluss über die Auflösung des Vereines hat nur Gültigkeit, wenn er durch die Mehrheit von 3/4 aller Stimmen der zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Mitgliedern an einer ausserordentlichen Generalversammiung gefasst wird, oder im 2. Stimmgang durch Urabstimmung, wobei dabei 4/5 der Stimmen benötigt werden.
Wahlen und Abstimmungen müssen auf Verlangen eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden.
Art. 21: Anträge
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Anträge über Statutenänderungen, sowie Vorschläge, die nicht die ordentliche Traktandenliste einer GV betreffen, sind dem VS schrifilich begründet und eingeschrieben bis spätestens 3 Wochen vor der GV einzureichen (Datum des Poststempels).
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Dringlichkeitsanträge, die an der GV gestellt werden, müssen von 3/4 der beim Appell registrierten Stimmen erheblich erklärt werden, bevor sie behandelt werden können.
Art. 22 AO-GV
Eine ausserordentliche GV muss durch den VS einberufen werden:
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wenn 1/3 der simmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt
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aufgrund eines Entscheides der Rekurskommission
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wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangen
Die ausserordentliche GV muss spätestens innert 5 Wochen nach Eingang eines formgerechten und begründeten Begehrens abgehalten werden.
Die Einladung hat 2 Wochen vor dieser ausserordentlichen GV unter Bekanntgabe von Ort, Datum, Zeit und Traktanden durch den VS zu erfolgen.
B. Der Vorstand
Art 23: Vorstand
Der Vorstand des RSB besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Seine Mitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind nach Ablauf dieser Amtsdauer wieder wählbar. Für den Fall, dass VS-Mitglieder vorzeitig ausscheiden, kann sich der VS selbst ergänzen. Die Wahl bleibt der nächsten GV vorbehalten. Bei Stimmengleichheit besitzt der/die Prasident/in den Stichentscheid.
Art. 24: Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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1 Präsident/in
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1 Chef/in Administration
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1 Chef/in Finanzen
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1 Chef/in Öffentlichkeitsarbeit / Sponsoring
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1 TK-Chef pro Rollsport-Disziplin
Sofern nicht genügend Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen, besteht die Möglichkeit, mehrere Posten in Personalunion zu besetzen.
Die Mitglieder des VS müssen einzeln gewählt werden, auf Verlangen in geheimer Wahl.
Art. 25: Funktionsfähigkeit
Nach der Wahl durch die GV tritt der Vorstand in Funktion. Er tagt auf Einladung des/der Chefs/in der Administration oder auf Verlangen von 1/3 der VS-Mitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich. Um beschlussfahig zu sein und um Verfügungen erlassen zu können, muss die Mehrheit des VS zusammentreten. Bei Abstimmungen innerhalb des VS hat der/die Präsident/in Stichentscheid.
Art. 26: Unterschrift
Die VS-Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Auf Vereinskonten zeichnen der/die Präsident/in oder sein/e Stellvertreter/in mir dem/der Chef/in der Finanzen.
Art. 27: VS-Pflichten
Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern für eine ordnungsgemässe Geschaftsführung verpflichtet. Die Pflichten des VS sind im Wesentlichen die Folgenden:
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Er vertritt den Verein gegenüber Dritten im In- und Ausland und gegenüber den Medien
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Er ist verantwortlich für den Abschluss und die Organisation nationaler und internationaler Begegnungen
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Er erledigt die Korrespondenz und die laufenden Geschäfte
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Er erstellt von jeder Sitzung und von jeder GV ein Protokoll
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Der VS beschliesst das Datum der ordentlichen und ausserordentlichen GV, er bereitet diese vor und beruft sie ein
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Er erstellt die Jahresberichte, die Jahresrechnung und das Budget
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Er überwacht die Einhaltung der Statuten und Reglemente, die Entscheide der GV, sowie seine eigenen Beschlüsse
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Er erledigt Proteste
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Er ernennt die Mitglieder der Betriebskommission
C. Die Rekurskommission
Art. 28: RK
Die Rekurskommission besteht hierarchisch aus einem Präsidenten und dem 1. und 2. Mitglied, sowie 2 Ersatzmitgliedern.
Die Mitglieder der RK werden von der GV für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die am Streitfall befangenen Mitglieder der RK sollten, direkt Interessierte jedoch müssen in den Ausstand treten. In diesem Falle hat der VS die Ersatzleute zu bestimmen.
Art. 29: Rekursrecht
Jedes Mitglied kann gegen alle Sanktionen des VS bei der RK Rekurs erheben. Der begründete Rekurs ist mit eingeschriebenem Brief innert 6 Tagen nach Erhalt des zu beanstandenden Entscheides beim VS einzureichen (Datum des Poststempels).
Innerhalb der gleichen Frist ist eine Kaution von Fr. 100.-- auf das Postcheck-Konto 40-16212-4 des RSB einzuzahlen.
Nichtbeachtung der festgesetzten Frist zur Einreichung des Rekurses und der Bezahlung der Kaution zieht den Verlust des Rekursrechtes nach sich.
Die vorgesehenen Fristen laufen am letzten Tag um Mitternacht ab.
Der Poststempel ist massgebend.
Der Vorstand übermittelt den Rekurs innert 6 Tagen nach Erhalt dem/der Präsidenten/in der RK oder, bei Abwesenheit, dessen/deren Stellvertreter/in.
Art. 30: Entscheid
Art. 39: Strafgründe
Die RK ist verpflichtet, ihren Entscheid innert 30 Tagen nach Erhalt des Rekurses den Beteiligten eingeschrieben bekannt zu geben.
Die RK ist befugt, die Entscheide des VS aufzuheben, zu mässigen oder zu verschärfen. Alle RK-Entscheide sind endgültig.
Bis zum definitiven Entscheid der RK sind alle vorinstanzlichen Massnahmen aufgeschoben und laufen gegebenenfalls erst nach dem endgültigen Rekursentscheid weiter.
Art. 31: Kosten
Die RK entscheidet in jedem Falle über die Kosten und deren Verteilung. Die Kaution wird zurückerstattet, sofern der Kläger von der RK recht bekommt.
D. Die Rechnungsrevisoren
Durch die GV werden zwei Mitglieder und ein Ersatz als Rechnungsrevisoren gewählt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist möglich.
Die RR werden mit der Kontrolle der Jahresrechnung beauftragt. Sie haben der GV einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Die RR konnen jederzeit Einsicht in die laufende Rechnung verlangen.
V. Finanzen
Art. 33: Einnahmen
Die Einnahmen des RSB setzen sich im wesentlichen zusammen aus:
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Mitgliederbeiträgen
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Fahrkarten
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Einnahmen aus Werbung
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Einnahmen aus Sponsoring
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Einnahmen aus vom Verein organisierten Veranstaltungen
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evtl. weiteren Einnahmen
Die Ansätze der Beitrage, Gebühren usw. werden jeweils durch die GV festgesetzt.
Art. 34: Verwendung
Die Einnahmen werden verwendet zur Bestreitung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins gemass dem von der GV genehmigten Budget und weiterer jeweils festgesetzter, ausserordentlicher Ausgaben.
Allfällige Entschädigungen an VS-Mitglieder, Delegierte, Funktionare usw. werden für besondere Aufgaben, sofern nicht budgetiert, durch den VS festgesetzt.
Der Vorstand hat eine Entscheidungsbefugnis bis zum Betrag von Fr. 10.000.-- pro Ereignis für nicht budgetierte Ausgaben.
Für höhere Ausgaben, die nicht budgetiert worden sind, muss eine ausserordentliche GV einberufen werden.
Art. 35: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder (Aktiv-, Junioren- und Passivmitglieder) liegt im Rahmen des aktuellen, von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrages, der Fr. 500.- nicht übersteigen darf.
VI. Aktiv-Mitgliedschaft/Lizenzierung
Art. 36: Aktive/Junioren
Aktivmitglied oder Junior ist, wer an den vom Verein bestimmten Sportarten aktiv teilnimmt/trainiert. Aktivmitglieder und Junioren des RSB dürfen nur mit Bewilligung des VS gleichzeitig Aktivmitglied oder Junior eines anderen in- oder ausländischen Rollsport-Clubs sein.
Art. 37: Lizenzen
Sobald für ein Aktiv- oder Junioren-Mitglied von einem schweizerisch anerkannten Verband eine Lizenz gelöst worden ist, untersteht dieses Mitglied sowie auch der Verein den jeweiligen Bestimmungen des entsprechenden Dachverbandes.
VII. Strafen
Art. 38: VS-Befugnis
Der VS ist befugt, Strafen gegen Sektionen und/oder gegen Einzelmitglieder zu verhängen, welche Statuten, Reglemente, Beschlüsse usw. des Vereins verletzen oder in irgendeiner Weise die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigen.
Art. 39: Strafgründe
Strafen werden verfügt:
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bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der Sektion innerhalb der vorgeschriebenen Frist
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für unkorrektes Verhalten gegenüber dem Verein
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für jedes den Sport schädigendes Verhalten
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für undiszipliniertes Verhalten bei Wettkämpfen und Anlässen
Art. 40: Strafformen
Strafen können in Form einer Geldbusse von maximal Fr. 500.--, aber auch zusammen mit einer anderen Strafe ausgesprochen werden: Verweis, Startverbot, Platzverweis, Disqualifikation sowie Sperre bis maximal 12 Monate.
Allfällige Sperrungen können durch den VS den Verbänden gemeldet werden.
VIII. Vereinsjahr
Art. 41 Geschätsjahr
Das RSB-Geschäftsjahr, dem die Mitglieder verbindlich sind, entspricht dem Kalenderjahr.
IX. Verbandsvorschriften
Art. 42: Unterstellung
Der RSB, seine angeschlossenen Sektionen und Einzelmitglieder unterstehen folgenden Statuten und Reglementen:
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den Statuten von SRHV, SRV, FIRS und CERS
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den Reglementen von SRHV, SRV, FIRS und CERS
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den Wettkampfordnungen von SRHV, SRV, FIRS und CERS
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den Statuten, Reglementen und Wettkampfordnungen allfälliger weiterer Organisationen
X. Auflösung des Vereins
Art. 43: Auflösung
Die Auflösung des RSB kann nur durch eine ausserordentliche GV erfolgen, welche zu diesem Zweck mit eingeschriebenem Brief besonders aufzubieten ist.
Das Vereinsvermögen wird nach der Auflösung des RSB bei einem anerkannten
Bankinstitut unter Treuhandschaft der Genossenschaft Rollsport-Halle RSH für 5
Jahre deponiert. Erfolgt während dieser Zeit keine Neugründung eines Rollsportclubs mit Zweck gem. Art. 4, so fällt das Vermögen an die Genossenschaft Rollsport-Halle RSH.
XI. Schlussbestimmungen
Art. 44: Inkrafttretung
Die vorstehenden Statuten sind durch die ausserordentliche GV vom 11. Februar 1998 in Basel genehmigt worden.
Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen alle bisherigen Ausgaben und Änderungen.
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